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Ein Arbeitskorb am Gabelstapler stellt für das Arbeiten in der Höhe eine praktische Alternative zu Leitern oder einer fest installierten Arbeitsbühne dar. Er ist belastbar, bietet Platz für Arbeitsausrüstung und -materialien und kann flexibel an verschiedenen Stellen eingesetzt werden. Um die Sicherheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten, muss ein Arbeitskorb für den Stapler bestimmten Vorschriften entsprechen. Welche das sind und was die Personen beachten müssen, die im Arbeitskorb arbeiten oder den Stapler bedienen, erfahren Sie im Ratgeber.

Der Einsatz von Arbeitskörben an Gabelstaplern

Arbeitskörbe als Anbaugeräte für Gabelstapler ermöglichen sichere Höhenarbeiten für eine oder zwei Personen. Dank ihrer kompakten Bauweise und der einfachen Verwendung mit einem Hochhubwagen oder Gabelstapler gehören sie zu den am häufigsten eingesetzten Arbeitsbühnen im Betriebsalltag. Sie sind überall dort vorteilhaft einsetzbar, wo Arbeiten mit Werkzeug in großen Höhen nötig sind und Leitern nicht mehr zulässig sind oder keine ausreichend sichere Trittfläche bieten.

Die Arbeitskörbe eignen sich unter anderem für diese Arbeiten:

  • Montage-, Reparatur- und Installationsarbeiten, z. B. an Dächern, hochgelegenen Fenstern oder anderen Gebäudeteilen
  • Malerarbeiten
  • Baumschnittarbeiten
  • Inventur oder Kommissionierung im Lager

Alle Arbeitskörbe sind dazu an der Unterseite mit Einfahrtaschen ausgestattet, sodass sie direkt mit den Gabelzinken des jeweiligen Flurförderzeugs aufgenommen werden können. Abhängig vom Modell erfolgt die Aufnahme entweder an der breiten oder der kurzen Seite; bei einigen Modellen ist auch beides möglich.

Nachdem der Arbeitskorb am Stapler befestigt wurde, wird er zum jeweiligen Einsatzort gefahren, wo die arbeitende(n) Person(en) zusteigen und auf die gewünschte Arbeitshöhe angehoben werden.

Bitte beachten Sie, dass Personen nur dann im Arbeitskorb befördert werden dürfen, wenn der Stapler steht. Die Personenmitnahme im Arbeitskorb während der Staplerfahrt ist verboten! Um ein möglichst sicheres Arbeiten zu gewährleisten, sollte der Arbeitskorb ausschließlich dann betreten werden, wenn der Stapler auf einer ebenen Fläche steht.

Arbeiten im Personenkorb am Stapler: Vorschriften und Gesetze

Wie alle Arbeiten in der Höhe und mit Flurförderzeugen ist auch der Einsatz von Arbeitskörben mit Risiken verbunden. Neben der Absturzgefahr besteht vor allem die Gefahr von Quetschungen und Abschürfungen, die bei den Auf- und Abwärtsbewegungen durch einen Arbeitskorb verursacht werden können. Um die Sicherheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten und die Gefahr von Arbeitsunfällen so gering wie möglich zu halten, ist der Einsatz von Arbeitsbühnen am Stapler gesetzlich geregelt. Folgende Gesetze sind wichtig:

  1. Die Grundlage bildet der Anhang 1 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), in dem unter anderem die Ausrüstung mobiler Arbeitsmittel sowie die notwendige Schutz- und Absturzeinrichtung bei Arbeiten in der Höhe geregelt ist.
  2. Details und arbeitsspezifische Regelungen finden sich in den Publikationen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), hier ist vor allem die DGUV Vorschrift 68 Flurförderzeuge (ehemals BGV D27) relevant.
  3. Weitere Vorgaben finden Sie in der Unfallverhütungsvorschriften (UVV) der zuständigen Berufsgenossenschaften in der  DGUV Regel 208-31 Arbeitsbühnen an Flurförderzeugen mit Hubmast.

Nach diesen Regelwerken muss die Konstruktion eines Arbeitskorbs für den Stapler folgenden Vorschriften entsprechen:

  • Einfahrtaschen für Staplergabeln müssen nach unten und zur Seite geschlossen sein
  • Grundfläche von 1,20 x 0,80 m (entspricht einer Europalette)
  • Rutschfeste, möglichst geschlossene Bodenplatte (falls Öffnungen nötig sind, dürfen diese maximal 15 mm Durchmesser haben)
  • Umlaufendes Geländer von mindestens 1,10 m Höhe mit zusätzlichem Holm auf Kniehöhe
  • 15 cm hohe Fußleiste
  • Engmaschiges Sicherheitsgitter zum Hubmast, Höhe mindestens 1,80 m
  • Sicherheitstür, die ausschließlich nach innen zu öffnen ist
  • Technische Prüfung und Zulassung vom zuständigen TÜV, gekennzeichnet durch TÜV- oder GS-Siegel (GS-Siegel steht für „geprüfte Sicherheit“ und bedeutet, dass das Produkt von einer zugelassenen, unabhängigen Einrichtung auf die Einhaltung gesetzlich vorgeschriebener Sicherheitsanforderungen überprüft wurde)
  • Die Maße des Staplers müssen zum Arbeitskorb passen

Darüber hinaus muss der Stapler für das durch den Einsatz eines Arbeitskorbs entstehende Gewicht zugelassen sein. Das Gesamtgewicht setzt sich zusammen aus:

  • Eigengewicht des Arbeitskorbs
  • Gewicht der arbeitenden Person(en)
  • Gewicht von Arbeitsausrüstung und -materialien

Als Grundregel gilt hier, dass die Tragfähigkeit des Staplers mindestens das Fünffache dieses Gesamtgewichts betragen muss.

Symbole für die Arbeit im Arbeitskorb von Staplern

Sicherheit bei der Arbeit im Staplerkorb

Eine Voraussetzung für sicheres Arbeiten auf der Arbeitsbühne ist, dass der Staplerkorb den genannten Vorschriften entspricht. Darüber hinaus sind in den DGUV-Schriften jedoch auch Regeln für die Sicherung des Arbeitsplatzes sowie das Verhalten und die Ausrüstung der im Arbeitskorb arbeitenden Person(en) festgelegt. Zunächst ist es die Pflicht des Unternehmens, eine Betriebsanweisung für den Umgang mit Arbeitsbühnen zu erstellen und das Personal daraufhin zu schulen.

Daraus ergeben sich folgende Pflichten für Betriebe:

  • Stapler und Arbeitsbühne müssen vor dem Einsatz auf ihre ordnungsgemäße Funktion und Unversehrtheit hin geprüft werden.
  • Selbst geringfügige Schäden müssen vor dem Einsatz behoben werden.
  • Auf der Arbeitsbühne dürfen nur so viele Personen arbeiten, wie es die Zulassung erlaubt, selbst wenn das zulässige Gesamtgewicht noch nicht erreicht ist.
  • Es wird empfohlen, neben der üblichen Ausrüstung mit Arbeitshandschuhen, Sicherheitsschuhen und Helm eine PSA gegen Absturz zu tragen.
  • Beim Auf- oder Abfahren des Arbeitskorbs darf sich die Person nicht über das Geländer beugen.
  • Der Einsatzort muss abgesichert und für den Durchgangsverkehr gesperrt werden.
  • Zu elektrischen Leitungen und Anlagen muss ein Sicherheitsabstand von mindestens drei Metern eingehalten werden.

Für die Person, die in einem Arbeitskorb am Stapler arbeitet, gibt es keine spezifischen Gewichts- oder Größenbeschränkungen. Es ist lediglich sicherzustellen, dass das erlaubte Gesamtgewicht sowie die Tragfähigkeit des Arbeitskorbs und des Flurförderzeugs nicht überschritten wird.

Sicheres Führen eines Gabelstaplers mit Arbeitskorb

Neben den bereits genannten Regeln gibt es für den Einsatz eines Arbeitskorbs am Stapler außerdem Vorschriften, die ausschließlich für die Person gelten, die den Stapler führt. Staplerfahrer und Staplerfahrerinnen müssen Folgendes beachten:

  • Bei angehobenem Arbeitskorb ist das Fahren des Staplers verboten; lediglich minimale Bewegungen zur exakten Ausrichtung sind erlaubt.
  • Der Stapler wird mit abgesenktem Arbeitskorb an den Einsatzort gefahren. Erst dort steigt die darin arbeitende Person zu.
  • Bevor der Arbeitskorb angehoben wird, muss der Motor abgestellt und die Feststellbremse angezogen werden. Das Betätigen der Betriebsbremse ist nicht zulässig.
  • Es muss immer die Möglichkeit zu Blickkontakt und Kommunikation mit der auf der Arbeitsbühne arbeitenden Person bestehen. Sehr große Höhenunterschiede lassen sich etwa mit Funkgeräten überbrücken.
  • Bei starkem Wind muss der Arbeitseinsatz abgesagt bzw. abgebrochen werden.
  • Die den Stapler bedienende Person darf den Fahrzeugsitz bei angehobener Arbeitsbühne nicht verlassen
  • Achten Sie darauf, Materialien und Hilfsmittel so zu verwenden, dass sie nicht herunterfallen können
Hinweise für die Arbeit im Arbeitskorb eines Staplers

Jeder Person, die nach dem Erwerb eines Flurmittelförderscheins einen Gabelstapler fahren darf, ist es erlaubt, auch einen Stapler mit Arbeitskorb zu führen. Nach der Einweisung in den Umgang mit einer Arbeitskorbaufnahme ist keine zusätzliche Qualifikation nötig.

FAQ über die Vorschriften von Arbeitskörben an Staplern

Welche Vorschriften für Arbeitskörbe an Gabelstaplern gibt es?

Die Grundlage für die Verwendung eines Arbeitskorbs am Stapler bilden die Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zur Unfallvermeidung am Arbeitsplatz. Im Anhang 1 der Verordnung finden Sie Regelungen für mobile, nicht selbstfahrende Arbeitsmittel sowie Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, zu denen Arbeitskörbe für Stapler zählen.
Weiter spezifiziert sind diese in der DGUV Regel 208-31 Arbeitsbühnen an Flurförderzeugen mit Hubmast und in den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften.

Warum ist es wichtig, die Vorschriften für Arbeitskörbe an Gabelstaplern einzuhalten?

Das Einhalten der gesetzlichen Vorschriften gewährleistet die Sicherheit am Arbeitsplatz und dient dazu, Arbeitsunfälle zu vermeiden. Bei Arbeiten im Arbeitskorb besteht Absturzgefahr sowie die Gefahr von Quetschungen und Abschürfungen beim Auf- oder Abfahren des Korbs. Darüber hinaus könnten vorübergehende Personen von herabfallenden Arbeitsmitteln verletzt werden.

Was muss beim Arbeiten im Arbeitskorb am Gabelstapler beachtet werden?

· Funktions- und Unversehrtheitsprüfung vor der Arbeit
· Arbeitskorb darf (je nach Zulassung) nur von einer bzw. maximal zwei Personen betreten werden
· Tragen von Arbeitsschutzkleidung und PSA gegen Absturz
· Sicherung von Arbeits- und Hilfsmitteln gegen Herunterfallen
· Absperrung und Kennzeichnung der Arbeitsstelle
· Möglichkeit zur Kommunikation mit der staplerführenden Person muss immer gegeben sein
· Sicherheitsabstand von mindestens drei Metern zu elektrischen Leitungen und Anlagen
· Einhaltung der entsprechenden Betriebsanweisung

Gibt es eine Höchst- oder Mindestgröße für Personen, die im Korb arbeiten?

Es gibt keine gesetzlich festgelegten Größen- oder Gewichtsvorschriften. Allerdings ist immer sicherzustellen, dass das zulässige Gesamtgewicht des Arbeitskorbs nicht überschritten wird.

Bildquellen:

© Bauer