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Krananlagen und Hebezeuge werden bei der Arbeit mit schweren Lasten enormen Kräften ausgesetzt, die auf das Konstruktionsmaterial einwirken. Damit die Betriebssicherheit dauerhaft gewährleistet werden kann, regeln die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sowie mehrere Unfallverhütungsvorschriften (UVV) eine regelmäßige und wiederkehrende Prüfung von Hebezeugen und Krananlagen.

Eine sachkundige Person oder ein Sachverständiger kontrollieren die Krananlagen demnach regelmäßig auf Verschleiß oder Defekte. Hat die Krananlage alle Kriterien der Inspektions-Checkliste erfüllt, erhalten die Krane oder Hebezeuge eine Plakette mit dem Datum der nächsten Prüfung.

Warum gibt es eine gesetzliche Prüfpflicht von Krananlagen und Hebezeugen?

Krane und Hebezeuge müssen technisch makellos und sicher sein, damit mit ihnen gearbeitet werden kann. Die von der gesetzlichen Unfallversicherung vorgeschriebenen Regelungen (DGUV) sowie die BetrSichV sollen daher jegliche Arbeitsrisiken für Personen ausschließen, die mit oder im Umfeld von Hebezeugen tätig sind. Zudem beugt eine sich wiederholende Prüfung der Krananlagen potenziellen Schäden und Defekten vor. Die Lebenszeit Ihrer Hebezeuge kann dadurch erheblich verlängert werden.

Beispielsweise ergeben sich für Sie als Kraneigentümer folgende Bestimmungen:

  • DGUV Grundsatz 309-005  zu Kranen sowie DGUV Vorschrift 52 bis 54: In den DGUV-Vorschriften wird u.a. geregelt, dass Betreiber von Krananlagen zu einer Inbetriebnahmeprüfung sowie wiederkehrenden Prüfungen verpflichtet sind. Die einzelnen DGUV-Regelungen definieren zudem, welche konkreten Teile und Komponenten von Hebezeugen während einer Prüfung kontrolliert und auf Schwachstellen getestet werden. Ebenso ist die Methode der Tests festgelegt.
  • BetrSichV Anhang III Abschnitt 1: Hierin sind alle Kompetenzen bezüglich der zur Prüfung befähigten Personen oder Sachverständigen geregelt. Des Weiteren wird bestimmt, in welchem Umfang und mit welchen Fristen Hebezeuge innerhalb der Prüfpflicht begutachtet werden.
  • Technische Regeln für Betriebssicherheit (z. B. TRBS 2111): Verschiedene Vorgaben der BetrSichV im Umgang mit diversen Arbeitsmitteln werden durch diese Regeln präzisiert: Beispielsweise müssen alle Anlagen im Hinblick auf arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse stets dem neuesten Stand der Technik entsprechen. Auf diese Weise soll die Arbeitssicherheit aller Personen im Arbeitsbereich von Hebezeugen gewährleistet werden.

Welche Krananlagen und Hebezeuge unterliegen einer Prüfpflicht?

Wer dazu befähigt ist, die Prüfungen von Kranen auszuführen oder welche Teile von Hebezeugen und Lastaufnahmeeinrichtungen zu kontrollieren sind, bestimmen unterschiedliche gesetzliche Regelungen. Hinzukommen Prüfvorschriften, die festhalten, in welchen Abständen der Betreiber Lastkrane oder Hebezeuge samt deren Anschlagmittel inspizieren lassen sollte.

BetrSichV § 2 regelt, dass eine fachkundige und befähigte Person die Prüfpflicht von Krananlagen dann erfüllen darf, wenn sie beruflich dazu ausgebildet oder erfahren ist. Zudem muss diese aktuell eine adäquate Funktion ausüben. Daneben definieren der DGUV-Grundsatz 309-005 sowie 52/ 53 in § 28 einen speziellen Prüfsachverständigen, der zusätzlich zu den vorgenannten Kriterien im Bau und der Konstruktion sowie der Wartung von Hebezeugen praktisch erfahren ist.

Prüfpflicht – vor erster Inbetriebnahme sowie Wiederinbetriebnahme

Eine Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme ist nicht erforderlich für Krane, die vom Hersteller betriebsbereit angeliefert und montiert werden und für die der Nachweis einer Typprüfung (Baumusterprüfung) oder die EG-Konformitätserklärung vorliegt.

Alle anderen Krananlagen unterliegen vor dem ersten Arbeitseinsatz einer Prüfpflicht nach den Prüfvorschriften aus § 25 DGUV 52 /53 sowie § 14 BetrSichV:

Wer prüft den Kran?Kran-TypWas wird geprüft?
zur Prüfung befähigte Person– Turmdrehkrane, von Hand geführte und teilkraftangetriebene Hebezeuge mit einer Tragfähigkeit < 1.000 kg– Wurden die Krane vorschriftsmäßig aufgestellt, ausgerüstet und präpariert?
– Sind sie betriebsbereit?
Prüfsachverständiger– alle handgeführten und kraftangetriebenen Hebezeuge mit einer Tragfähigkeit > 1000 kg
– zum Beispiel: Drehkrane, Hallen- und Portalkrane, Schwenkkrane, etc.
– Abnahmeprüfung

Außerdem wird in der Betriebssicherheitsverordnung eine potenzielle Prüfpflicht geregelt, der vor einer Wiederinbetriebnahme durch den Betreiber nachzukommen ist. Kraneigner müssen daher individuell und eigenverantwortlich entscheiden, ob sich zum Beispiel ausgetauschte Ersatzteile oder Reparaturarbeiten auf die Sicherheit des Hebezeuges auswirken oder diese gegebenenfalls beeinträchtigen. Denn in einem solchen Fall muss ein Prüfsachverständiger die Krananlage kontrollieren und vor dem erneuten Einsatz abnehmen. Bei Turmdrehkranen liegt gemäß DGUV 52/ 53 eine Prüfpflicht bereits nach dem Umrüsten vor.

Prüfpflicht – wiederkehrende Prüfungen von Kranen und Hebezeugen

Auch bei der sich wiederholenden Prüfung von Kranen, Hebezeugen und deren Anschlagmitteln obliegt dem Betreiber nach § 26 DGUV 52/53 die Pflicht, eigenständig eine sachkundige Person zu beauftragen und die Anlage:

  • mindestens einmal jährlich

oder

  • je nach Eigenbedarf häufiger, wenn das Gerät durch die Arbeitsaufgaben stark beansprucht wird,

kontrollieren zu lassen.

Die Fälligkeitstermine der wiederkehrenden Prüfung für Hebezeuge regelt § 14 BetrSichV. Darin wird u.a. vorgegeben, dass beispielsweise die Frist für eine nachfolgende Inspektion mit dem Monat und Jahr der durchgeführten Prüfung beginnt. Diese ist zudem fristgerecht, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit ausgeführt wird. Ebenso legt die BetrSichV fest, dass Krananlagen nach außergewöhnlichen Geschehnissen, wie Unfällen, Naturereignissen oder langem Stillstand von einer befähigten Person kontrolliert werden müssen.

Gemäß BetrSichV müssen Sie als Betreiber von Turmdrehkranen halbjährlich einen Sachkundigen den Kran inspizieren lassen, wenn dieser einen luftbereiften motorbetriebenen Unterwagen und eine Krankabine besitzt. Zudem muss ein Prüfsachverständiger mindestens alle vier Jahre ein solches Hebezeug kontrollieren.

Wie muss eine Prüfung dokumentiert werden?

Ein Betreiber von Kranen und Hebezeugen muss stets alle Ergebnisse der ausgeführten Pflichtprüfungen laut § 27 DGUV Vorschrift 52/ 53 und § 14 BetrSichV in einem Prüfbericht aufnehmen. Bei festgestellten Mängeln bestätigt der Kranbetreiber im Prüfbericht dass er diese zur Kenntnis genommen hat und beheben wird. Je nach Ausmaß des Schadens muss er das Hebezeug gegebenenfalls außer Betrieb nehmen. Der erneute Einsatz ist erst nach einer bestandenen Nachprüfung möglich.

Darüber hinaus muss bei einem ortsveränderlichen Kran stets eine Kopie des letzten Prüfprotokolls hinterlegt werden, so dass jederzeit folgende Angaben ersichtlich sind:

  • Art der Prüfung
  • Prüfumfang
  • Prüfergebnis

Wurden keine Mängel bei einer Prüfung festgestellt, kann die Krananlage mit einer freiwilligen Prüfplakette versehen werden. Auf dieser muss der Hinweis zur DGUV-Vorschrift 52/53 sowie Monat und Jahr der nächsten regulären Prüfung angegeben sein.

FAQ zur Prüfpflicht von Krananlagen und Hebezeugen

Welche Krane und Hebezeuge unterliegen einer Prüfpflicht?

Gemäß BetrSichV und DGUV-Vorschrift 52/ 53 unterliegen alle Krane und Hebezeuge einer ersten Inbetriebnahme- sowie einer wiederkehrenden Prüfung. Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme kann allerdings entfallen, wenn der Hersteller das Gerät mit einer vorliegenden Typmusterprüfung oder einer EU-Konformitätserklärung ausliefert und das Gerät auch montiert.

Außerdem kann eine mögliche Wiederinbetriebnahme-Prüfung verpflichtend sein, wenn die Krananlage oder Teile davon wesentlich durch Reparaturarbeiten verändert wurden. Denn durch umfassende Eingriffe kann die Sicherheit der Arbeitsmittel beeinträchtigt werden.

Wie oft muss ein Kran oder Hebezeug geprüft werden?

Ein Betreiber von Krananlagen ist lautDGUV 52/53 verpflichtet, eigenverantwortlich eine sachkundige Person oder einen Sachverständigen mindestens einmal jährlich mit der Prüfung zu beauftragen und diese durchführen zu lassen. Sobald ein Hebezeug oder die Lastaufnahmemittel aufgrund der Arbeitsaufgaben stark beansprucht werden, muss das Gerät je nach Eigenbedarf häufiger inspiziert werden.

Welche sachkundige Person darf einen Kran oder ein Hebezeug prüfen?

Eine sachkundige oder zur Prüfung befähigte Person muss auf dem Gebiet der Krankunde ausgebildet sein und über entsprechende Fachkenntnisse verfügen, wie zum Beispiel:

– landesspezifische Arbeitsschutzvorschriften
– DGUV-Vorschriften und -Regeln
– Betreffende DIN-Normen
– VDE-Bestimmungen
– Technische Regelungen der EU über arbeitssicheren Zustand von Kranen

Bitte beachten Sie: Die hier erwähnten Vorschriften sind nur eine Auswahl der wichtigsten gesetzlichen Vorgaben. Detaillierte Informationen lesen Sie dazu in den aufgeführten und ggf. weiteren Vorschriftensammlungen und Gesetzestexten nach. Bei der konkreten Umsetzung im Betrieb können und sollten im Zweifel außerdem Sachverständige hinzugezogen werden.

Bildquellen:
© 
Jungheinrich AG