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Unternehmen dürfen bestimmte Wirtschaftsgüter bzw. Anlagegüter wie Einrichtungsgegenstände, Maschinen oder Werkzeuge im Rahmen der AfA (Abschreibung für Abnutzung) in jedem Jahr abschreiben. Hintergrund dieser steuerlichen Regelung: Die Wirtschaftsgüter verlieren über den Zeitraum der Nutzung an Wert. Dieser Wertverlust darf daher auch unter Berücksichtigung der Abschreibungsdauer für Werkzeug in der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Auch wenn Sie als Betriebseigner oder Handwerksmeister die Abschreibung meist Ihrem Steuerberater überlassen, sollten Sie dennoch wissen, welche Vorzüge die jährliche Abschreibung von Werkzeug und anderen Wirtschaftsgütern für ihren Betrieb hat.

Bilanzielle und kalkulatorische Abschreibung von Werkzeug

Im Rechnungswesen wird die tatsächliche wirtschaftliche Situation des Unternehmens abgebildet. Damit diese Abbildung realistisch ist, werden die im Betrieb befindlichen Werkzeuge und Wirtschaftsgüter in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) nicht über mehrere Jahre hinweg mit ihrem Anschaffungswert ausgewiesen: Stattdessen wird die Wertminderung der Werkzeuge über den Zeitablauf abgebildet.

Dazu wird die Abschreibung von Werkzeug sowohl bilanziell als auch kalkulatorisch genutzt: Bei der bilanziellen Abschreibung von Werkzeug dienen die Anschaffungskosten und eine geschätzte oder in den AfA-Tabellen des Finanzamts vorgegebene Nutzungsdauer als Berechnungsgrundlage. Zur Ermittlung der Abschreibung fließen zusätzlich die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung sowie bestimmte handels- und steuerrechtliche Bewertungsvorschriften mit ein.

Die kalkulatorische Abschreibung von Werkzeug und Maschinen dient hingegen – wie der Name schon sagt – der Berechnung des tatsächlichen Verschleißes. Die Berechnungsgrundlage bilden hier die geschätzten Wiederbeschaffungskosten und die reale Nutzungsdauer des Werkzeugs. Das kalkulatorische Abschreibungsergebnis ist damit kein Teil der Gewinn- und Verlustrechnung, sondern wird vor allem zur Kalkulation der Betriebskosten und zur Investitionsplanung herangezogen.

Werkzeug linear oder degressiv abschreiben?

Im Rahmen der bilanziellen Abschreibung von Werkzeug und Maschinen gibt es grundsätzlich zwei Abschreibungsverfahren: Die lineare und die degressive Abschreibung.

Die lineare Abschreibung von Werkzeug

Bei der linearen Abschreibung ist die Werkzeug-Abschreibungsdauer eine Zeitabschreibung. In der entsprechenden AfA-Tabelle ist hierzu die „gewöhnliche Nutzungsdauer“ festgelegt, sodass in jedem Jahr eine gleichmäßige Abnutzung mit entsprechend gleichmäßigen Abschreibungsbeträgen erfasst wird.

Rechenbeispiel:

Hat eine Werkbank mit Werkzeugausstattung 4.200 Euro netto gekostet und es wird eine Nutzung von sechs Jahren angenommen, ergibt sich daraus folgende Berechnung:

Anschaffungskosten (4.200 Euro) / Nutzungsdauer (6 Jahre) = Höhe des Abschreibungsbetrages (700 Euro).

Jedes Jahr fließt der Abschreibungsbetrag von 700 Euro in den Jahresabschluss ein, sodass der Wert der Werkbank nach sechs Jahren bei 0,- Euro liegt. Wird die Werkbank auch nach der in der Tabelle festgelegten Nutzungsdauer verwendet, bleibt ein Buchwert von 1,- Euro als Erinnerungswert in der Bilanz stehen.

Die lineare Abschreibung gilt für bewegliche Wirtschaftsgüter, zu denen auch Werkzeug und Maschinen gehören sowie für immaterielle Betriebsgüter wie eine Fertigungssoftware und unbewegliche Güter (z. B. Werksgebäude).

Die degressive Abschreibung von Werkzeug

Bei der degressiven Abschreibungsmethode wird das Werkzeug entsprechend eines festgelegten Abschreibungssatzes abgeschrieben. Dazu wird die Nutzungsdauer des Werkzeugs geschätzt und jährlich mit einem bestimmten Abschreibungssatz auf die gesamten Anschaffungskosten abgeschrieben. Bei der degressiven Abschreibung ist der Abschreibungsbetrag auf das Werkzeug zu Beginn der Nutzungsdauer am höchsten und verringert sich mit jedem weiteren Jahr der Nutzung.

Rechenbeispiel: Der Anschaffungswert einer Fertigungsmaschine beträgt 42.000 Euro netto und als Abschreibungssatz werden jährlich 20 Prozent gewählt. Daraus ergeben sich für jedes Jahr andere Abschreibungsbeträge, die sich immer auf den Restwert der Maschine beziehen. Im ersten Jahr beläuft sich der Abschreibungsbetrag unseres Beispiels auf 8.400 Euro, im zweiten Jahr auf 6.720 Euro, im dritten Jahr auf 5.376 Euro und so weiter.

Bei der degressiven Abschreibung ist die Wertminderung geringer als bei der linearen Abschreibungsmethode. Dadurch ist sie vor allem für hochspezialisierte und technologisch komplexe Werkzeuge und Maschinen interessant. Seit dem Jahr 2011 ist die degressive Abschreibung von Werkzeug jedoch nicht mehr möglich und nur noch für Altwerkzeuge anzuwenden.

Werkzeuge abschreiben – wann Sie die AfA-Tabelle benötigen und wann Sie sofort abschreiben dürfen

Maschinen und Werkzeuge werden auf Basis der Vorgaben der AfA-Tabelle oder einer geschätzten Nutzungsdauer jährlich abgeschrieben. Der Abschreibungsbetrag wird dabei in den Bereich der Betriebsausgaben eingegliedert. Das schmälert in der Gewinn- und Verlustrechnung Ihren Betriebsgewinn und hilft Ihnen, Steuern zu sparen.

Eine kleine Besonderheit bei der Abschreibung stellen die sogenannten „geringwertigen Wirtschaftsgüter“, kurz GWG, dar. Unter GWG werden alle kleineren Anschaffungen zusammengenommen, deren Anschaffungswert jeweils 800 Euro netto nicht überschreitet. Da die meisten mechanischen und elektronischen Werkzeuge und kleinere Maschinen eines Betriebes unter diesem Wert liegen, dürfen sie im ersten Jahr der Anschaffung sofort zu 100 Prozent abgeschrieben und als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Werkzeuge mit einem Anschaffungswert von jeweils bis zu 250 Euro netto hingegen werden in einem Sammelposten zusammengefasst und gemeinsam über fünf Jahre linear abgeschrieben. Das erleichtert wesentlich die Abschreibung von Kleinstwerkzeugen wie Drehmomentwerkzeug oder Fräsern.

Maschinengebundene Werkzeuge abschreiben – ein Sonderfall

Für die Abschreibung sogenannter maschinengebundener Werkzeuge hat der Gesetzgeber Sonderregeln vorgesehen. Maschinengebundene Werkzeuge

1. sind nicht selbstständig (also ohne Maschine) nutzbar.

2. bilden aber auch keine Einheit mit der Maschine, an der sie verwendet werden.

Die Lünetten an einer Drehmaschine sind hierfür ein gutes Beispiel. Die Drehmaschine selbst wird über viele Jahre hinweg linear abgeschrieben, während die Lünetten eine wesentlich kürzere Nutzungsdauer besitzen. Daher werden maschinengebundene Werkzeuge als separate Wirtschaftsgüter erfasst, die vermutete Nutzungsdauer wird geschätzt und die Abschreibung erfolgt auf dieser Grundlage linear.

Bitte beachten Sie: Die hier erwähnten Vorschriften sind nur eine Auswahl der wichtigsten gesetzlichen Vorgaben. Detaillierte Informationen lesen Sie dazu in den aufgeführten und ggf. weiteren Vorschriftensammlungen und Gesetzestexten nach. Bei der konkreten Umsetzung im Betrieb können und sollten im Zweifel außerdem Sachverständige hinzugezogen werden.

Bildquellen:
© gettyimages.de – jacoblund