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Hand- oder Flächendesinfektionsmittel kommen routinemäßig in verschiedenen Betriebsbereichen, aber auch im privaten Umfeld zum Einsatz. Da sie als umweltgefährdende chemische Stoffe eingestuft sind, müssen für einen ordnungsgemäßen Umgang mehrere Richtlinien befolgt werden: Diese betreffen insbesondere die korrekte Lagerung, Haltbarkeit und Entsorgung von Desinfektionsmitteln.

Haltbarkeit von desinfizierenden Mitteln

Grundsätzlich gilt für alle Typen von Desinfektionsmitteln, dass sie nicht unbegrenzt haltbar sind. Das trifft nicht nur auf Hand- und Flächendesinfektion sowie Sterillium nach Anbruch zu, sondern auch auf desinfizierende Mittel in geschlossenen Behältnissen. Die Mittel müssen aufgrund ihrer Zusammensetzung und ihres rechtlichen Status als Biozid mit einem Haltbarkeitsdatum gekennzeichnet sein. Der Hintergrund hierzu ist der, dass die flüchtigen Inhaltsstoffe – dazu gehört der in vielen desinfizierenden Mitteln enthaltene Alkohol – unter anderem auf Temperaturschwankungen, Luftkontakt oder Lichteinfall reagieren. Nach einer gewissen Lagerzeit ist dadurch die desinfizierende Wirkung des Mittels reduziert.

Generell gilt: Abgelaufene Desinfektionsmittel dürfen nicht weiterverwendet werden. Es kann keine desinfizierende Wirkung mehr garantiert werden und ein Gesundheitsrisiko ist nicht auszuschließen.

Je nach Art des Desinfektionsmittels bzw. dessen stofflicher Basis ist dieses mehrere Monate bis zu einem Jahr haltbar. Die Haltbarkeit richtet sich dabei nach der Art des desinfizierenden Mittels:

Desinfektionsmittel-ArtHaltbarkeit nach AnbruchGesetzliche Regelung
Handdesinfektion (Alkoholbasis)3–12 Monate • EU Nr. 528/2012
Oberflächendesinfektion (Alkoholbasis)3–12 Monate • EU Nr. 528/2012
Oberflächendesinfektion (Aldehydbasis)3–12 Monate • EU Nr. 528/2012
Oberflächendesinfektion (Tensidbasis)3–12 MonateECHA-Zulassung nach CLP- & REACH-Verordnung
• EU Nr. 528/2012
Desinfektionsmittel (Chlorbasis)bis zu 4 Wochen • EU Nr. 528/2012
• § 11 der TrinkwV DIN EN 901
Desinfektionsmittel (Salzbasis)6–12 Monate • ECHA-Zulassung nach CLP- & REACH-Verordnung
• EU Nr. 528/2012
• § 11 der TrinkwV DIN EN 901
Instrumentendesinfektion (Alkoholbasis)3–12 Monate • EU Nr. 528/2012
Antiseptikum6–12 Monate • EU Nr. 528/2012
Sterillium6–12 Monate • EU Nr. 528/2012
Desinfektions-tücher (Alkoholbasis)1 Woche bis 3 Monate • EU Nr. 528/2012

Die richtige Lagerung von Hand- und Flächendesinfektionsmitteln

Ob die desinfizierende Wirkung von Desinfektionsmitteln bis zum Erreichen des Verfallsdatums in vollem Umfang gewährleistet ist, hängt im Wesentlichen auch von der sachgemäßen Lagerung von sowohl geschlossenen als auch angebrochenen Desinfektionsmitteln ab. Grundsätzlich sollten die Mittel so gelagert werden:

  • in kühlen, dunklen und frostfreien Räumen
  • möglichst in der Originalverpackung
  • von Zündquellen entfernt
  • mit notiertem Anbruchdatum auf dem Gebinde oder der Verpackung

Bei der Lagerung von Desinfektionsmitteln ist zusätzlich darauf zu achten, dass die Mittel nicht mehr als nötig mit der Umgebungsluft in Kontakt kommen. Hierdurch können sich bestimmte Inhaltsstoffe schneller verflüchtigen, sodass die desinfizierende Wirkung der Mittel schon vor dem Ende der Haltbarkeit abnimmt. Das betrifft vor allem Händedesinfektionsmittel, die in Pumpspendern zur Verfügung stehen. Achten Sie hier bei der Lagerung darauf, dass die Flaschen bei Nichtgebrauch automatisch mit einem Gummistutzen verschlossen werde, sodass es nur kurzzeitig zum Luftkontakt kommt.

Werden solche Mittel im gewerblichen bzw. professionellen Gebrauch eingesetzt, sollten alle angebrochenen Gebinde und Desinfektionsmittel aus Spendern nach spätestens 6 Monaten entsorgt werden – auch wenn die Mittel laut Herstellerangaben noch länger haltbar sind.

Bei der gewerblichen Lagerung von Desinfektionsmitteln gelten bei leicht entzündlichen Inhaltsstoffen zusätzlich die Regelungen der Gefahrstoffverordnung. Dazu gehören auch Desinfektionsmittel auf Salz- oder Wasserbasis.

Ordnungsgemäße Entsorgung von Desinfektionsmitteln

Aufgrund ihrer Fähigkeit, Mikroorganismen zu eliminieren, können Desinfektionsmittel ab einer bestimmten Konzentration in Gewässern schwerwiegende Umweltschäden verursachen. Daher ist es von großer Bedeutung, abgelaufene Desinfektionsmittel nicht über das Abwassersystem zu entsorgen. Lokale Wertstoffhöfe oder Entsorgungsfachbetriebe nehmen zum Beispiel die abgelaufenen chemischen Substanzen entgegen und beseitigen diese fachmännisch. Darüber hinaus erhalten Sie in den Herstellerangaben oder auf den Herstellerseiten weiterführende Informationen zur sachgerechten Entsorgung der Desinfektionsmittel:

Desinfektionsmittel-ArtEntsorgung
Handdesinfektion (Alkoholbasis)• Wertstoffhof oder Entsorgungsfachbetrieb
Oberflächendesinfektion (Alkoholbasis)• Wertstoffhof oder Entsorgungsfachbetrieb
Oberflächendesinfektion (Aldehydbasis)• Wertstoffhof oder Entsorgungsfachbetrieb
Oberflächendesinfektion (Tensidbasis)• individuelle Herstellerangaben beachten
Desinfektionsmittel (Chlorbasis)• Wertstoffhof oder Entsorgungsfachbetrieb
Desinfektionsmittel (Salzbasis)• individuelle Herstellerangaben beachten
Instrumentendesinfektion (Alkoholbasis)• Wertstoffhof oder Entsorgungsfachbetrieb
Antiseptikum• Wertstoffhof oder Entsorgungsfachbetrieb
Sterillium• Wertstoffhof oder Entsorgungsfachbetrieb
Desinfektions-tücher (Alkoholbasis)• privater Bedarf: Hausmüll (in haushaltsüblichen Mengen)
• gewerblicher Bedarf: Wertstoffhof oder Entsorgungsfachbetrieb

FAQ zu Desinfektionsmitteln

Kann man abgelaufene Desinfektionsmittel noch benutzen?

Die vom Hersteller garantierte Wirksamkeit von Desinfektionsmitteln ist nach dem Ablaufdatum nicht mehr gegeben. Flüchtige Inhaltsstoffe wie Alkohol sind nach einer gewissen Lagerungszeit nur noch in herabgesetzten Konzentrationen vorhanden. Da sie keinen ausreichenden Schutz mehr bieten, dürfen abgelaufene Desinfektionsmittel deshalb nicht mehr benutzt werden. Das gilt besonders für gewerbliche Bereiche: Kann die Wirksamkeit der Mittel nicht mehr sichergestellt werden, sollten diese umgehend entsorgt werden.

Wie sollten Desinfektionsmittel in Privathaushalten gelagert werden?

Desinfizierende Mittel für den persönlichen bzw. privaten Gebrauch sollten so gelagert werden, dass die Mittel weder in ihrer Wirkweise beeinträchtigt werden noch eine Gefahr darstellen:
• nicht in der Nähe von Wärmequellen, wie Heizkörpern oder Heizstrahlern aufbewahren
• an einem kühlen, frostfreien und dunklen Ort lagern
• vor direkter Sonneneinstrahlung schützen
• ausschließlich im verschlossenen Originalbehältnis aufbewahren
• nicht in der Nähe von Arzneimitteln oder Lebensmitteln lagern
• kinder- und haustiersicher verstauen

Wie sind Desinfektionsmittel richtig zu transportieren?

Beim Transport von Desinfektionsmittel ist die jeweilige Menge entscheidend. Generell gelten für haushaltsübliche Mengen folgende Hinweise:
• Desinfektionsmittel sollten in intakten, verschlossenen Behältern oder Verpackungen transportiert werden.
• Die Lösungen müssen beim Transport gesichert sein, um Beschädigungen zu vermeiden.

Handelt es sich jedoch um den gewerblichen Transport vonDesinfektionsmitteln, wird dieser in Abhängigkeit von der Transportmenge als Gefahrgut betrachtet. Hier regelt das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) die Bestimmungen.  Versandstücke, die desinfizierende Mittel enthalten, müssen demzufolge mit entsprechenden Warnkennzeichen versehen sein. Zudem benötigen die Gefahrguttransporte gültige Beförderungspapiere und das Transport-Fahrzeug muss über eine korrekte Sicherheitsausrüstung sowie Sicherheitskennzeichnung verfügen.

Es existieren jedoch verschiedene Freistellungen für gewerbliche Anwender:
• für Handwerksbetriebe nach 1.1.3.1 c ADR
• für begrenzte Mengen nach 3.4 ADR
• die 1000-Punkte Regelung nach 1.1.3.6 ADR.

Bitte beachten Sie: Die hier erwähnten Vorschriften sind nur eine Auswahl der wichtigsten gesetzlichen Vorgaben. Detaillierte Informationen lesen Sie dazu in den aufgeführten und ggf. weiteren Vorschriftensammlungen und Gesetzestexten nach. Bei der konkreten Umsetzung im Betrieb können und sollten im Zweifel außerdem Sachverständige hinzugezogen werden.

Bildquellen:
© gettyimages.de
Koonsiri Boonnak, Tzido